Liefer- und Einkaufsbedingungen

Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diesen Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme und selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.

    Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der in Textform gehaltenen Auftragsbestätigung der Fa. Gronemeyer zustande.

    Das Erfordernis der Textform entspricht der gesetzlichen Textform gemäß § 126 b BGB, z. B. per Telefax oder per E-Mail. Das Erfordernis der Textform gemäß den vorstehenden bzw. nachfolgenden Regelungen   wird insbesondere z. B. durch E-Mail oder Telefax erfüllt und genügt immer dann, wenn nicht durch Gesetz oder die vorstehenden und nachfolgenden Regelungen eine andere Form, z. B. Schriftform erforderlich ist.

  2. Die Fa. Gronemeyer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Fa. Gronemeyer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
     

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

    Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Textform oder durch
    Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
     
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines konkreten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.

    Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
     

§ 3 Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließ­lich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Entladung und Montage und ohne Inbetriebnahme. Zu den Preisen kommt die Umsatz­steuer der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
     
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung Akonto der Fa. Gronemeyer zu leisten und zwar:
    a.)   für Fördersysteme:
        - 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
        - 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind
        - 1/3 (Restbetrag) innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang
    Alle Zahlungen netto.

    b.)   für Einzelteile:
    innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder
    innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum

    c.)   für Montagen und Lohnarbeiten:
    innerhalb von 10 Tagen netto nach Rechnungsdatum
     
  3. Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehenden Teilbeträge innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

    Der Kunde als Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Fa. Gronemeyer behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
     
  4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzu­rechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Recht, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, besteht nur dann, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
     

§ 4 Lieferzeit / Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen bis spätestens 8 Tage nach Auftragsbestätigung geklärt worden sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtun­gen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigun­gen oder Genehmigungen und die vereinbarte erste Anzahlung innerhalb von 14 Tagen bei der Fa. Gronemeyer eintrifft. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die Fa. Gronemeyer die Verzögerung zu vertreten hat.

    Vorstehende Regelungen gelten auch für eine eventuell vereinbarte Vertragsstrafe.
     
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist das Werk der Fa. Gronemeyer verlassen hat oder die Versandbe­reitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
     
  3. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, begin­nend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereit­schaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
     
  4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Fa. Gronemeyer liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Fa. Gronemeyer wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
     
  5. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Fa. Gronemeyer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmög­lich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der Fa. Gronemeyer. Im Übrigen gilt § 8, Abs. 2 dieser Regelungen.

    Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmever­zugs ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwie­gend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
     
  6. Kommt die Fa. Gronemeyer in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen, aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtliefe­rung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte.

    Setzt der Kunde der Fa. Gronemeyer - unter Berücksichtigung der gesetz­lichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

    Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestehen nicht, soweit sich nicht aus § 8, Abs. 2 dieser Bedingungen etwas anderes ergibt.
     

§ 5 Gefahrübergang / Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Betriebsgelände der Fa. Gronemeyer verlässt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Fa. Gronemeyer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Dies gilt sowohl für die Gefahr des zufälligen Untergangs als auch der zufälligen Verschlechterung der Ware.

    Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der Fa. Gronemeyer über die Abnahmebereitschaft durchge­führt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
     
  2. Der Kunde ist zur Abnahme des Werkes verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt wurde und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung stattgefunden hat. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, kann die Abnahme nicht verweigert werden.

    Die Abnahmewirkungen treten auch dann ein, wenn der Kunde die Anlage gegen den Willen oder ohne Kenntnis der Fa. Gronemeyer in Benutzung genommen hat.

    Dies gilt auch, wenn der Kunde die Abnahme trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen vollzieht.
     
  3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der Fa. Gronemeyer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Die Fa. Gronemeyer verpflichtet sich, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

  4. Die Gefahr geht auch immer dann über, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
     
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
     

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Fa. Gronemeyer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur voll­ständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäfts­beziehung vor.
     
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
     
  3. Der Kunde ist ferner verpflichtet, der Fa. Gronemeyer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigun­gen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitz­wechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
     
  4. Die Fa. Gronemeyer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach § 6 Ziffer 2 und 3 dieser Bestimmungen vom Vertrag zurück­zutreten und die Ware herauszuverlangen.
     
  5. Die Fa. Gronemeyer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
     
  6. Der Kunde darf den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern.

    Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen den Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt.

    Die Fa. Gronemeyer behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuzie­hen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungs­gemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
     
  7. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für die Fa. Gronemeyer. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die der Fa. Gronemeyer nicht gehören, so erwirbt diese an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Werte der von der Fa. Gronemeyer gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegen­ständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, der Fa. Gronemeyer nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
     
  8. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die Fa. Gronemeyer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
     

§ 7 Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet die Fa. Gronemeyer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich des § 8 dieser Bedingungen - Gewähr wie folgt:

Sachmängel

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der Fa. Gronemeyer nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines zum Zeitpunkt vor dem Gefahrübergang vorhandenen Umstandes als mangel­haft herausstellen.
     
  2. Die Feststellung solcher Mängel ist der Fa. Gronemeyer unverzüglich in Textform mitzuteilen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewähr­leistungsansprüchen ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweis­last für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
     
  3. Zur Vornahme aller der Fa. Gronemeyer notwendig erscheinenden Nach­besserungen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde der Fa. Gronemeyer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist diese von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhält­nismäßig großer Schäden, wobei die Fa. Gronemeyer sofort zu verständi­gen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwen­dungen zu verlangen.
     
  4. Fa. Gronemeyer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der Fa. Gronemeyer eintritt. Fa. Gronemeyer ersetzt bei dem Kauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Kunden geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.

    Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Kosten, die zusätzlich durch die Mängelbehebung im Ausland verursacht werden, trägt die Fa. Gronemeyer nicht.
     
  5. Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Fa. Gronemeyer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt oder die Nacherfüllung fehlschlägt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minde­rung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen.

    -  Wählt der Kunde wegen eines Sachmangels nach gescheiterter Nacher­füllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadener­satzanspruch wegen des Mangels zu.
    -  Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zuzumuten ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis bzw. Werklohn und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Fa. Gronemeyer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
     
  6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschrei­bung der Fa. Gronemeyer als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anprei­sungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsge­mäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

    Erhält der Kunde eine mangelhafte Montage- und Betriebsanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Montage oder dem Betrieb entgegensteht.

    Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Hersteller­garantien bleiben hiervon unberührt.
     
  7. Unsere Produktbeschreibung bezieht sich ausschließlich auf die uns bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten technischen Beschreibungen, Muster, Zeichnungen, Pläne, Bilder usw. Nach Vertragsschluss zur Verfü­gung gestellte technische Spezifikationen und Muster haben keinen Einfluss auf unsere Lieferverpflichtung. Die uns überlassenen Muster bleiben bis zum Ablauf der Gewährleistung in unserem Besitz.
     
  8. Die Anlagen der Fa. Gronemeyer werden gemäß der EG-Maschinenricht­linien geliefert. Weitere Verkleidungen, Abdeckungen, Auffangwannen usw., deren Notwendigkeit sich erst bei der Montage bzw. bei der Einbin­dung der Anlage vor Ort ergibt, gehören nur zum Lieferumfang, wenn diese im Leistungsverzeichnis ausgeführt sind. Für die Zugänglichkeit der Anla­gen erforderliche Wartungs- und Bedienungsbühnen gehören nicht zu unserem Lieferumfang.
     
  9. Verschleißteile
    Der Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgenommen.
     

Rechtsmängel

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerb­lichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird die Fa. Gronemeyer auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsver­letzung nicht mehr besteht.

    Ist dieses zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemes­sener Frist nicht möglich, ist die Fa. Gronemeyer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

    Darüber hinaus wird sie den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

    Diese Regelungen sind vorbehaltlich des § 8, Abs. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn:

    -  der Kunde die Fa. Gronemeyer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    -  der Kunde die Fa. Gronemeyer die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen, wie vorstehend aufgeführt, ermöglicht,
    -  der Fa. Gronemeyer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    -  der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht,
    -  die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
     

§ 8 Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertrags­schluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten von unserem Kunden nicht vertrags­gemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen unter den §§ 7 und 8 entspre­chend.
     
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Fa. Gronemeyer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

    -  bei Vorsatz;
    -  bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Ange­stellter;
    -  bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
    -  bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garan­tiert wurden;
    -  bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungs­gesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegen­ständen gehaftet wird.
     
  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypi­schen, vernünftigen Durchschnittsschaden.
     
  4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
     

§ 9 Verjährung

  1. Alle Ansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache bei Kaufverträgen bzw. Abnahme bei Werkverträgen; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445 b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445 b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Ferner gilt die vorgenannte Verjährung auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
     
  2. Die Gewährleistung bezieht sich auf eine Laufzeit unserer Anlagen von einer Schicht pro Tag (8 Std.). Bei mehreren Schichten verkürzt sich die Frist in dem gleichen Verhältnis der zusätzlichen Schichten.
     
  3. Für gebrauchte Sachen wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
     

§ 10 Softwarenutzung

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
     
  2. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen ein­schließlich der Kopien bleiben bei der Fa. Gronemeyer. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
     

§ 11 Gerichtsstand / anwendbares Recht

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
     
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Fa. Gronemeyer zuständige Gericht. Die Fa. Gronemeyer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
     
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit den Kunden einschließ­lich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirk­sam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Rege­lung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: 24. Mai 2019

Einkaufsbedingungen

I. Vertragsschluss

  1. Nur in Textform gegebene Bestellungen gelten als von uns erteilt. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns in Textform bestätigt werden.
  2. Sofort nach Eingang unseres Auftrages, spätestens jedoch nach acht Tagen, übersenden Sie uns eine Bestätigung, in der unsere Auftrags­nummer, verbindliche Lieferzeit, Preis und Preisstellung frei Haus angegeben sind. Unterbleibt die Bestätigung oder stimmt sie nicht mit dem Inhalt unseres Auftragschreibens überein, so sind wir berechtigt, den Auftrag zurückzuziehen.
  3. Durch Annahme unseres Auftrages erkennt der Lieferant unsere Einkaufsbedingungen als ausschließliche Grundlage der Bestellung an. Sofern anderslautende Bedingungen des Lieferanten auf dessen Bestätigung, Lieferschein, Rechnung usw. angegeben sind, gelten diese nur dann als anerkannt, wenn sie von uns ausdrücklich in Textform bestätigt werden. Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung.
     

II. Preise

Die von uns in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise. Preisänderungen, ganz gleich aus welchen Gründen, müssen von uns ausdrücklich in Textform bestätigt und anerkannt werden. Bei Bestellungen ohne Preisangabe müssen uns die Preise zur Genehmigung aufgegeben werden. Lieferung versteht sich fracht- und spesenfrei Werk Höxter und, soweit nichts anderes vereinbart, einschließlich Verpackung. Lieferungen durch Nachnahme werden nicht angenommen und gehen an den Lieferanten zurück.
 

III. Lieferzeit

Wird die vereinbarte Lieferzeit vom Lieferer nicht eingehalten, sind wir, unbeschadet weitergehender Ansprüche, berechtigt, entweder vom Auftrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen. Mehrkosten, die uns durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen, hat uns der Auftragnehmer zu ersetzen. Müssen Sendungen durch Verschulden des Lieferanten beschleunigt zugestellt werden, so gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Sobald der Lieferer feststellt, daß die Einhaltung des Liefertermins nicht möglich ist, hat er uns dieses sofort vor Ablauf der Lieferzeit mitzuteilen. Teillieferungen bedürfen unserer ausdrücklichen Genehmigung. Bei Mehrlieferungen, welche ohne unser vorheriges Einverständnis über die handelsüblichen Toleranzen hinausgehen, behalten wir uns Rücksendung zu Lasten des Lieferers vor.
 

IV. Gewährleistung

  1. Für die Erhebung von Mängelrügen sind wir weder hinsichtlich offen­kundiger noch verborgener Fehler an die Einhaltung von Fristen gebunden. Die Verpflichtung zur sofortigen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB bzw. Artikel 38 UN-Kaufrecht (auch CICG/UNCITRAL-Abkommen genannt)) wird ausgeschlossen.
  2. Der Lieferant leistet für fehlerhafte oder beschädigte Ware, an der die Fehler oder Beschädigungen bei Prüfung nach Ankunft oder später entdeckt werden, kostenfreien Ersatz oder gewährt nach unserer Wahl einen entsprechenden Nachlass. Nicht erkennbare Fehler berechtigen uns, Ersatz für nutzlos aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne zu verlangen. Der Verkäufer haftet für alle Folgeschäden. Die Frachtkosten für Rücksendung und Ersatzlieferung gehen zu Lasten des Lieferanten und reisen auf seine Rechnung und Gefahr.
  3. Wir sind befugt, Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen oder uns, falls das nicht möglich ist, auf Kosten des Lieferanten bei einem anderen Zulieferer einzudecken.
  4. Die Gewährleistungszeit beträgt mindestens 24 Monate vom Einsatz des Liefergegenstandes an gerechnet.
  5. Fehlen genaue Bedienungs- und Wartungsanweisungen, so haftet der Lieferant für auf unsachgemäße Behandlung zurückgehende Schäden. Der Lieferant haftet dafür, dass alle Liefergegenstände oder Leistungen den gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschriften entsprechen wie z. B. TÜV, Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsichtsamt, VDE usw.
  6. Es steht uns frei, die bestellten Gegenstände durch unsere Beauftragten im Werk des Lieferanten abnehmen zu lassen. Diese Abnahme entbindet jedoch den Lieferanten nicht von seiner Gewährleistung.
  7. Soweit hinsichtlich der Gewährleistung nichts besonderes vereinbart ist, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung für seine Lieferungen und Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
     

V. Versand

Der Versand hat vollkommen neutral unter Verwendung unserer Zeichen und Nummern zu erfolgen. Ware und Verpackung dürfen keinerlei Herkunftszeichen tragen. Die Verpackung ist mit unserer Bestell- Nummer zu zeichnen. Versandanzeige und Lieferschein separat. Versandanzeige ist für jede Sendung einfach am Tage des Versandes abzusenden. Anzugeben sind unsere Kom.- bzw. Bestell-Nummern, Menge, unsere Artikel-Nummer und genaue Bezeichnung der Ware. Für den Versand der bestellten Waren, soweit nicht Franko-Lieferung vereinbart wurde, ist jeweils der günstigere Transportweg zu wählen. Eventuelle Mehrkosten durch falsch gewählte Transportmittel gehen zu Lasten des Lieferers. Wir sind bei der DB Selbstabholer und zahlen bei Speditionsversand keine Rollgelder und sonstige Kosten. Die Waren reisen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Transportversicherungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten.


VI. Fertigungsmittel

  1. Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Zeichnungen und dergleichen, die von uns dem Lieferanten gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferanten gefertigt sind, dürfen ohne unsere Einwilligung an und für Dritte weder veräußert, verpfändet, verwendet oder sonstwie weitergegeben werden. Die nach diesen Fertigungsmitteln hergestellten Gegenstände und die hierfür erlangten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen Dritten gegenüber weder bemustert, geliefert oder sonstwie verwertet oder zugänglich gemacht werden.
  2. Nach Abwicklung des Auftrages sind die Fertigungsmittel, die von uns gestellt oder für unsere Rechnung angefertigt sind, ohne besondere Aufforderung an uns heraus- oder zurückzugeben. Der Lieferer ist verpflichtet, uns das Eigentum an allen Fertigungsmitteln (wie z. B. Modellen, Werkzeugen usw.) zu übertragen, wenn diese von uns anteilig oder ganz bezahlt worden sind.
  3. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.
     

VII. Rechnung und Zahlung

Rechnungen sind am Versandtage in einfacher Ausfertigung abzusenden. Sie müssen unsere Kommissions-Nr. bzw. Bestell-Nummer sowie das Bestelldatum enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich, dass die Rechnungen den umsatzsteuerlichen Vorschriften entsprechen. Nachträgliche Vorsteuerkürzungen durch das Finanzamt wegen Nichteinhaltung der Vorschriften gehen zu Lasten des Lieferanten. Bezahlung der Rechnung erfolgt innerhalb 14 Tagen nach Rechnungs- und Wareneingang mit 3 % Skonto oder 60 Tage netto mit Zahlungsmitteln nach unserer Wahl. Eine Abtretung der Forderung gegen uns ist nur dann zulässig, wenn wir hierzu vorher unsere schriftliche Zustimmung gegeben haben. Eigentumsvorbehalt erkennen wir nicht an.


VIII. Geschäftsgeheimnis - Werbung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Aufträge und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten, auch nach Abwicklung des Auftrages, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  2. Auf die Geschäftsverbindung mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn wir uns damit schriftlich einverstanden erklärt haben.
     

IX. Allgemeines

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist Höxter.
  2. Gerichtsstand: Für alle - vertraglichen und außervertraglichen - Streitigkeiten der Vertragsparteien wird die örtliche und international ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Paderborn vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Lieferant nicht berechtigt, eine Widerklage, Streitverkündung, Aufrechnung oder Zurückbehaltung vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht in Paderborn vorzubringen. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Lieferanten oder vor anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.
  3. Das Erfordernis der Textform entspricht der gesetzlichen Textform gemäß § 126 b BGB, z. B. per Telefax oder E-Mail. Das Erfordernis der Textform gemäß den vorstehenden Regelungen wird insbesondere z. B. durch E-Mail oder Telefax erfüllt und genügt immer dann, wenn nicht durch Gesetz oder die vorstehenden Regelungen eine andere Form, z. B. Schriftform, erforderlich ist.
  4. Ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Sollten aus irgendeinem Grunde eine oder mehrere Einzelbestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 05. Dezember 2019

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